1. Bei Einsätzen unserer Mitarbeiter die eine Nächtigung erfordern,wird entweder eine Aufwands Entschädigung in der Höhe von: Euro 4,05.- pro Stunde in Rechnung gestellt
oder die Zimmer Kosten nach tatsächlichen Aufwand lt.Beleg verrechnet.
Oder das Quartier wird durch ihr Unternehmen gestellt.
2. Überstunden
50% Überstunden (Mo-Sa) 20% Aufschlag auf den Normalstundensatz.
100% Überstunden (Sonn, Feiertage- und Nacht)40% Aufschlag auf den Normalstundensatz
Für Prämien und Akkordarbeiten werden entweder Betriebsübliche Leistungslöhne zuzügl.
Lohnnebenkosten oder die lt. KV AKÜ vorgegebenen Zuschläge plus Lohnnebenkosten verrechnet. 3. Bei Nichteinhaltung der 36-stündigen Wochenendruhezeiten werden anfallende Ersatzruhezeiten zum jeweils vereinbarten Normalstundensatz exkl. MWSt. in Rechnung gestellt. 4. Wegzeiten von ihrem Standort zu diversen Nebenstellen(Montagen)gelten als Normstunden
An/Abreisezeiten und Kosten,vom Wohnort unserer Mitarbeiter zu Nebenstellen(Baustellen)
Werden gesondert in Rechnung gestellt. 5.Alle angeführten Preise sind netto ohne weiteren Abzug bis 31.12.2004 exkl.MWSt.
Innerhalb Österreichs gültig! 6.Verrechnungsbasis sind die von ihnen bestätigten Arbeitstunden/Kilometerangaben in einem 7 tägigen Abrechnungszeitraum.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto,ohne Abzug fällig 7.Sämtliche Veränderungen, die Beschäftigung betreffend, sind uns unverzüglich mitzuteilen
(Erkrankung, Unfall, Fernbleiben.) 8. Die voraussichtliche Beendigung der Beschäftigung ist uns eine Woche vorher bekannt zu geben. Widrigenfalls müssen wir Stehzeiten in Rechnung stellen. 9. Eine Übernahme, von zu Verfügung gestelltem Personal, ist frühestens nach Ablauf von
4 Monaten, mit Vorankündigung durch den Beschäftiger, unter Einhaltung einer 4 –wöchigen
Kündigungszeit möglich. 10. Für von Beschäftiger veranlasste Dienstfahrten mit dem Privat KFZ. Des Mitarbeiters
(Beförderung von Personen, Material.ect.) wird das jeweils gültige amtliche Kilometergeld verrechnet.
Bei Übernahme bzw. Erteilung einer Lenkerberechtigung von Firmeneigenen KFZ. Des Beschäftigersbetriebes wird keine Haftung für etwaige Schäden übernommen- gleiches gilt sinngemäß innerhalb der gesetzlichen Regelung für ausgeführte Arbeiten 12. Wir weisen auch auf die Einhaltung sämtlicher Gesetze und Bestimmungen den Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffend hin (lt. AÜG obliegt dem Beschäftiger die Dienst und Fachaufsicht), dies gilt im Besonderen für Arbeitnehmer Innen Schutzbestimmungen, ARG, AZG.
Als Gerichtsstand ist die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien vereinbart.
Für die Tischlerei gelten die AGBs der Tischlerinnung Wien |